Grundsteuerreform

Anforderungen an Erklärungen zur Grundsteuer noch in Klärung
Bis Ende Oktober 2022 müssen alle Grundstückseigentümer gegenüber den Finanzämtern zur Grundsteuer Angaben von ihrem Grundeigentum machen. Das betrifft alle kirchlichen Körperschaften, die über Grundeigentum verfügen – sowohl in Rheinland-Pfalz als auch in Hessen. Die Kirchenverwaltung der EKHN bietet jeder Kirchengemeinde bzw. kirchlichen Körperschaft die Nutzung eines Grundsteuerprogramms über das Internet an, in dem durch Verantwortliche der Kirchengemeinde nur noch vorausgefüllte Daten geprüft und ergänzt werden müssen. Nach Freigabe der Erklärung übernimmt die Kirchenverwaltung die elektronische Übermittlung an die Finanzämter.
Für kirchliche Funktionsgebäude wie Kirchen, Gemeinde- und Pfarrhäuser, Kitas, Diakoniestationen u.ä. gibt es keine Ausnahme von der Erklärungspflicht! Bei Grundstücken, die im Erbbaurecht vergeben sind, sind die Erbbauberechtigten die Erklärungspflichtigen.
Rückfragen von Kirchengemeinden aus dem Bereich des Evangelischen Regionalverband Frankfurt und Offenbach richten Sie bitte per Email an
Nutzen Sie auch die Informationsmöglichkeiten im Intranet der EKHN unter dem türkisfarbenen Menu-Button "GRUNDSTEUERREFORM" (auf der Startseite des Intranet).
Weitere Informationen zur Grundsteuer:
Grundsteuer in Rheinland-Pfalz
Kontakt:
Kirchenrat Lutz Schinke
Referat Liegenschaftsverwaltung und Baurecht
Dezernat 3 - Finanzen, Bau u. Liegenschaften
grundsteuerreform@ekhn.de