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Arbeitsrechtliche Kommission

Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche verbindet alle und erfordert eine vertrauensvolle partnerschaftliche Zusammenarbeit der Vertreter/innen von Leitungsorganen und Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen, die auch bei der Gestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts in Gestalt des „Dritten Wegs“ ihren Ausdruck findet. Damit wird ausgedrückt, dass Entgelte weder durch einseitige Festlegung des Dienstgebers (erster Weg) noch durch Tarifauseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und -nehmern (Zweiter Weg) definiert werden. Der Dritte Weg setzt auf eine paritätisch besetzte „Arbeitsrechtliche Kommission“, die die Arbeitsrechtsregelungen verbindlich festlegt. Diese Arbeitsweise basiert auf den Prinzipien der kirchengemäßen Partnerschaft, der Parität, der fairen Konfliktlösung, aber auch der Autonomie der Kirchen.

Kirchlicher Dienst ist nicht nur ein Arbeitsverhältnis wie jedes andere, sondern immer dem besonderen Auftrag der Kirche verbunden. Daraus ergibt sich u.a.

  1. Wahrung der Friedenspflicht
  2. Gebot der Lohngerechtigkeit
  3. Anspruch auf faire Konfliktlösung

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die Aufgabe, für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Haupt- und/oder Nebenberuf Regelungen zu beraten und zu beschließen, die den Beginn, den Inhalt und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse betreffen (Setzung von kollektivem Arbeitsrecht). In ihr vertreten jeweils zehn Personen der Dienstgeber- und der Dienstnehmerseite. Eine Einigung kann also nicht durch eine Abstimmung erreicht werden, in der sich lediglich eine Seite durchsetzt, sondern nur durch eine Perspektivenübergreifende Lösung. Kommt keine Lösung zustande, entscheidet eine Schlichtung mit einem unabhängigen Schlichter an der Spitze verbindlich.

Der Dritte Weg wird insbesondere von der Gewerkschaft ver.di immer wieder heftig kritisiert, da er das Instrument des Streiks nicht vorsieht. Bislang sind allerdings auch ohne Streiks – auf dem Dritten Weg eben – Entgelttabellen beschlossen werden, die den Tarifen in den jeweiligen Branchen entsprechen. Ver.di kann an der Arbeitsrechtlichen Kommission mitarbeiten, tut dies allerdings aus prinzipiellen Gründen derzeit nicht.

Aktuell

Kirche und Diakonie

Neue Arbeitsrechtliche Kommission in Hessen-Nassau

pixabay.com/geraltZwei Hände halten jeweils ein Puzzleteil.

Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau hat erstmals eine eigene Arbeitsrechtliche Kommission (ARK). Das Gremium, das selbständig die Inhalte der kirchlichen Arbeitsverhältnisse regelt, trat am Mittwoch (25. April 2018) in Darmstadt zusammen. Gleichzeitig konstituierte sich in Frankfurt am Main eine neue Arbeitsrechtliche Kommission für die Diakonie Hessen.

Bisher war seit ihrer Gründung 1980 eine gemeinsame Kommission für die Mitarbeitenden in Kirche und Diakonie zuständig.

Nach fast vier Jahrzehnten eigene Gremien für Kirche und Diakonie

Nach der Fusion des Diakonischen Werks in Hessen und Nassau mit dem Diakonischen Werk in Kurhessen-Waldeck 2013 sollte eine eigene Arbeitsrechtliche Kommission für die Diakonie eingerichtet werden. In der hessen-nassauischen Kirche ist das zehnköpfige Gremium paritätisch mit Vertreterinnen und Vertretern der Dienstgeber und der Dienstnehmer besetzt. Zur ersten Vorsitzenden der neuen ARK für die hessen-nassauische Kirche wurde Sabine Hübner gewählt. Stellvertretende Vorsitzender ist Petra Knötzele.

Hintergrund: Kirchliches Arbeitsrecht

Die Arbeitsrechtliche Kommission (ARK) regelt selbstständig Fragen der Entgelte für die Angestellten in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN). In ihr sind Dienstgeber der EKHN sowie Dienstnehmer des Verbandes Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VKM) jeweils mit zehn Personen paritätisch vertreten. Aufgrund des vom Grundgesetz garantierten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen ordnen diese ihre Angelegenheiten im Rahmen der für alle geltenden Gesetze selbst.

Der Dritte Weg unterscheidet sich vom Ersten Weg (einseitige Arbeitgeberbedingungen) und vom Zweiten Weg (Tarifverträge nach staatlichem Recht) dadurch, dass Kirche und Diakonie nicht von einem Interessengegensatz zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite ausgehen, sondern von dem christlich geprägten Gedanken einer Dienstgemeinschaft aller Beschäftigten. Daneben kann in dem paritätisch besetzten Gremium auch keine Einigung durch eine Abstimmung erreicht werden, in der sich lediglich eine Seite durchsetzt, sondern nur durch eine perspektivenübergreifende Lösung. Kommt sie nicht zustande, entscheidet eine Schlichtung mit einem unabhängigen Schlichter an der Spitze verbindlich.

Verantwortlich: Pfarrer Volker Rahn, Pressesprecher

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